Bei einer Podiumsdiskussion zum Thema „Landesjagdgesetz“ stand dieser Tage plötzlich auch der Datenschutz im Fokus. Ein Mitarbeiter der Biologischen Station im Kreis Wesel kritisierte, dass er mit Schildern darauf hinweisen müsse, dass er mitten im Wald Tiere mit der Kamera beobachte. Notwendiges Übel für den Biologen, oder schlicht ein Schildbürgerstreich?
Zunächst mal hat es nichts mit der bei Jägern umstrittenen Novellierung des NRW-Jagdgesetzes zu tun, dass „die Beobachtung mit Wildkameras (…) gemäß §4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz verboten ist.“ Analog zum Filmen auf Plätzen und Straßen muss auch im Wald „bei einer gemäß §6b BDSG zulässigen Überwachung der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle/Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gut sichtbares Anbringen eines Hinweisschildes, erkennbar“ gemacht werden. So steht es als Fußnote in der Novelle des Landesjagdgesetzes (§19).
Zwei Dinge stören dabei den Praktiker:
- Immer wieder werden Kameras, die das Verhalten und den Bestand des Wildes filmen sollen, von Besuchern des Waldes entwendet. Die mit öffentlichen Geldern finanzierte Technik dezimiert sich auf diese Weise rasant: „Von 40 Kameras zu Beginn des Projektes waren innerhalb von Wochen nur noch 30 an Ort und Stelle. Weise ich mit Schildern auf die Kameras hin, kann ich sie auch gleich verschenken“, so der Biologe.
- An den Stellen, an denen die Biologische Station aus wissenschaftlichem Interesse filmt, haben nach Ansicht des Naturwissenschaftlers Menschen eigentlich nichts verloren. Doch beobachten die Naturkundler immer öfter, dass sich Wanderer, Mountainbiker und Geocacher fernab der Wege durchs Unterholz schlagen – und damit auch die Natur stören.
Fazit für mich: Nicht die Auflage, darauf hinweisen zu müssen, dass und wo im Wald gefilmt wird, ist falsch. Beobachtet, ggf. verboten und geahndet gehört Diebstahl ebenso wie rücksichtsloses Benehmen in der freien Wildbahn!
Bild: Marina del Castell, CC BY 2.0